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Art. 53 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaats Thüringen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Abgeordneten sind die Vertreter aller Bürger des Landes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.

(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.

(3) Jeder Abgeordnete hat die Pflicht, die Verfassung zu achten und seine Kraft für das Wohl des Landes und aller seiner Bürger einzusetzen.