§ 132a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Aufdeckung von Leistungsmißbrauch Außenprüfungen in Betrieben durchzuführen. 2Die Außenprüfung beschränkt sich auf Ermittlungen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob in dem Betrieb Arbeitnehmer während einer Zeit tätig sind oder tätig waren, für die diese Arbeitslosengeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben. 3Insoweit ist die Bundesanstalt berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeit zu betreten und zu besichtigen und die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen einzusehen. 4Sie ist ferner ermächtigt, die Personalien der in dem Betrieb tätigen Personen zu überprüfen.

(2) 1Der Arbeitgeber und die in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und bei der Außenprüfung mitzuwirken. 2Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen. 3Ist der Betrieb auf Grundstücken oder in Betriebsräumen eines Dritten tätig, so hat der Dritte die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden, soweit dies zur Durchführung der Außenprüfung erforderlich ist.

(3) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Auskunftsverpflichteten selbst oder einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(4) 1Die Außenprüfung ist im Einzelfall schriftlich durch den Direktor des Arbeitsamtes oder seinen Vertreter anzuordnen. 2Regelmäßige Außenprüfungen dürfen nicht angeordnet werden. 3Wiederholte Außenprüfungen in kürzeren Zeitabständen dürfen nur angeordnet werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. 4Die Prüfungsanordnung ist dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten vor Beginn der Prüfung auszuhändigen. 5Die Prüfer haben sich auszuweisen.