Anlage 1 GNotKG - Kostenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

(zu § 3 Absatz 2)

Gliederung
T e i l   1G e r i c h t s g e b ü h r e n
Hauptabschnitt 1Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
A b s c h n i t t   1V e r f a h r e n   v o r   d e m   B e t r e u u n g s g e r i c h t
A b s c h n i t t   2B e s c h w e r d e   g e g e n   d i e   E n d e n t s c h e i d u n g   w e g e n   d e s   H a u p t g e g e n s t a n d s
A b s c h n i t t   3R e c h t s b e s c h w e r d e   g e g e n   d i e   E n d e n t s c h e i d u n g   w e g e n   d e s   H a u p t g e g e n s t a n d s
A b s c h n i t t   4Z u l a s s u n g   d e r   S p r u n g r e c h t s b e s c h w e r d e   g e g e n   d i e   E n d e n t s c h e i d u n g   w e g e n   d e s   H a u p t g e g e n s t a n d s
Hauptabschnitt 2Nachlasssachen
A b s c h n i t t   1V e r w a h r u n g   u n d   E r ö f f n u n g   v o n   V e r f ü g u n g e n   v o n   T o d e s   w e g e n
A b s c h n i t t   2E r b s c h e i n s v e r f a h r e n   u n d   V e r f a h r e n   a u f   E r t e i l u n g   a n d e r e r   Z e u g n i s s e
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
A b s c h n i t t   3S i c h e r u n g   d e s   N a c h l a s s e s   e i n s c h l i e ß l i c h   d e r   N a c h l a s s p f l e g s c h a f t ,   N a c h l a s s -   u n d   G e s a m t g u t s v e r w a l t u n g
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
A b s c h n i t t   4E n t g e g e n n a h m e   v o n   E r k l ä r u n g e n ,   F r i s t b e s t i m m u n g e n ,   N a c h l a s s i n v e n t a r ,   T e s t a m e n t s v o l l s t r e c k u n g
Unterabschnitt 1Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar
Unterabschnitt 2Testamentsvollstreckung
A b s c h n i t t   5Ü b r i g e   N a c h l a s s s a c h e n
Unterabschnitt 1(weggefallen)
Unterabschnitt 2Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Unterabschnitt 3Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 5Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 3Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren
A b s c h n i t t   1V e r e i n s r e g i s t e r s a c h e n
A b s c h n i t t   2G ü t e r r e c h t s r e g i s t e r s a c h e n
A b s c h n i t t   3Z w a n g s -   u n d   O r d n u n g s g e l d   i n   V e r f a h r e n   n a c h   d e n   § §   3 8 9   b i s   3 9 2   F a m F G                                   
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
A b s c h n i t t   4L ö s c h u n g s -   u n d   A u f l ö s u n g s v e r f a h r e n   s o w i e   V e r f a h r e n   ü b e r   d i e   E n t z i e h u n g   d e r   R e c h t s f ä h i g k e i t   e i n e s   V e r e i n s   v o r   d e m   A m t s g e r i c h t
A b s c h n i t t   5U n t e r n e h m e n s r e c h t l i c h e   u n d   ä h n l i c h e   V e r f a h r e n ,   V e r f a h r e n   v o r   d e m   R e g i s t e r g e r i c h t   u n d   V e r e i n s -   u n d   S t i f t u n g s s a c h e n   v o r   d e m   A m t s g e r i c h t
A b s c h n i t t   6R e c h t s m i t t e l v e r f a h r e n   i n   d e n   i n   d e n   A b s c h n i t t e n   4   u n d   5   g e n a n n t e n   V e r f a h r e n
Unterabschnitt 1Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 4Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
A b s c h n i t t   1G r u n d b u c h s a c h e n
Unterabschnitt 1Eigentum
Unterabschnitt 2Belastungen
Unterabschnitt 3Veränderung von Belastungen
Unterabschnitt 4Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6Sonstige Eintragungen
A b s c h n i t t   2S c h i f f s -   u n d   S c h i f f s b a u r e g i s t e r s a c h e n
Unterabschnitt 1Registrierung des Schiffs und Eigentum
Unterabschnitt 2Belastungen
Unterabschnitt 3Veränderungen
Unterabschnitt 4Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6Schiffsurkunden
A b s c h n i t t   3A n g e l e g e n h e i t e n   d e s   R e g i s t e r s   f ü r   P f a n d r e c h t e   a n   L u f t f a h r z e u g e n
Unterabschnitt 1Belastungen
Unterabschnitt 2Veränderungen
Unterabschnitt 3Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 4Vormerkungen und Widersprüche
A b s c h n i t t   4Z u r ü c k w e i s u n g   u n d   Z u r ü c k n a h m e   v o n   A n t r ä g e n
A b s c h n i t t   5R e c h t s m i t t e l
Unterabschnitt 1Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 5Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
A b s c h n i t t   1V e r f a h r e n   v o r   d e m   L a n d w i r t s c h a f t s g e r i c h t   u n d   P a c h t k r e d i t s a c h e n   i m   S i n n e   d e s   P a c h t k r e d i t g e s e t z e s                                   
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
A b s c h n i t t   2Ü b r i g e   V e r f a h r e n
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
A b s c h n i t t   3Ü b r i g e   V e r f a h r e n   v o r   d e m   O b e r l a n d e s g e r i c h t
Hauptabschnitt 6Einstweiliger Rechtsschutz
A b s c h n i t t   1V e r f a h r e n ,   w e n n   i n   d e r   H a u p t s a c h e   d i e   T a b e l l e   A   a n z u w e n d e n   i s t
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
A b s c h n i t t   2V e r f a h r e n ,   w e n n   i n   d e r   H a u p t s a c h e   d i e   T a b e l l e   B   a n z u w e n d e n   i s t
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 7Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 8Vollstreckung
Hauptabschnitt 9Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
A b s c h n i t t   1R e c h t s m i t t e l   i m   Ü b r i g e n
Unterabschnitt 1Sonstige Beschwerden
Unterabschnitt 2Sonstige Rechtsbeschwerden
Unterabschnitt 3Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
A b s c h n i t t   2R ü g e   w e g e n   V e r l e t z u n g   d e s   A n s p r u c h s   a u f   r e c h t l i c h e s   G e h ö r
T e i l   2N o t a r g e b ü h r e n
Hauptabschnitt 1Beurkundungsverfahren
A b s c h n i t t   1V e r t r ä g e ,   b e s t i m m t e   E r k l ä r u n g e n   s o w i e   B e s c h l ü s s e   v o n   O r g a n e n   e i n e r   V e r e i n i g u n g   o d e r   S t i f t u n g
A b s c h n i t t   2S o n s t i g e   E r k l ä r u n g e n ,   T a t s a c h e n   u n d   V o r g ä n g e
A b s c h n i t t   3V o r z e i t i g e   B e e n d i g u n g   d e s   B e u r k u n d u n g s v e r f a h r e n s
Hauptabschnitt 2Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
A b s c h n i t t   1V o l l z u g
Unterabschnitt 1Vollzug eines Geschäfts
Unterabschnitt 2Vollzug in besonderen Fällen
A b s c h n i t t   2B e t r e u u n g s t ä t i g k e i t e n
Hauptabschnitt 3Sonstige notarielle Verfahren
A b s c h n i t t   1R ü c k g a b e   e i n e s   E r b v e r t r a g s   a u s   d e r   n o t a r i e l l e n   V e r w a h r u n g
A b s c h n i t t   2V e r l o s u n g ,   A u s l o s u n g
A b s c h n i t t   3E i d ,   e i d e s s t a t t l i c h e   V e r s i c h e r u n g ,   V e r n e h m u n g   v o n   Z e u g e n   u n d   S a c h v e r s t ä n d i g e n
A b s c h n i t t   4W e c h s e l -   u n d   S c h e c k p r o t e s t
A b s c h n i t t   5V e r m ö g e n s v e r z e i c h n i s   u n d   S i e g e l u n g
A b s c h n i t t   6F r e i w i l l i g e   V e r s t e i g e r u n g   v o n   G r u n d s t ü c k e n
A b s c h n i t t   7V e r s t e i g e r u n g   v o n   b e w e g l i c h e n   S a c h e n   u n d   v o n   R e c h t e n
A b s c h n i t t   8V o r b e r e i t u n g   d e r   Z w a n g s v o l l s t r e c k u n g
A b s c h n i t t   9 T e i l u n g s s a c h e n
Hauptabschnitt 4Entwurf und Beratung
A b s c h n i t t   1E n t w u r f
A b s c h n i t t   2B e r a t u n g
Hauptabschnitt 5Sonstige Geschäfte
A b s c h n i t t   1B e g l a u b i g u n g e n   u n d   s o n s t i g e   Z e u g n i s s e   ( § §   3 9 ,   3 9 a   d e s   B e u r k u n d u n g s g e s e t z e s )
A b s c h n i t t   2A n d e r e   B e s c h e i n i g u n g e n   u n d   s o n s t i g e   G e s c h ä f t e
A b s c h n i t t   3V e r w a h r u n g   v o n   G e l d ,   W e r t p a p i e r e n   u n d   K o s t b a r k e i t e n
Hauptabschnitt 6Zusatzgebühren
T e i l   3A u s l a g e n
Hauptabschnitt 1Auslagen der Gerichte
Hauptabschnitt 2Auslagen der Notare

T e i l   1

G e r i c h t s g e b ü h r e n

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A
Vorbemerkung 1:
(1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6.
(2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2.
(3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei.
Hauptabschnitt 1
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Vorbemerkung 1.1:
(1) Bei einer Betreuung werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
(2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Betreuungsgericht
11100Verfahren im Allgemeinen0,5
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
  1. 1.

    die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen,

  2. 2.

    für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder

  3. 3.

    die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden.

11101Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist 10,00 €
je angefangene 5.000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens
‑ mindestens 200,00 €
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
11102Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat 300,00 €
‑ höchstens eine Gebühr 11101
Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
11103Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen0,5
‑ höchstens eine Gebühr 11101
Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben.
11104Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft10,00 €
je angefangene 5.000,00 € des reinen Vermögens
‑ mindestens 200,00 €
(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegerslaufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben.
11105Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen0,5
‑ höchstens eine Gebühr 11104
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben.
(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104.
Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11200Verfahren im Allgemeinen1,0
11201Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf
0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11300Verfahren im Allgemeinen1,5
11301Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf
0,5
11302Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist:
Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf
1,0
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11400Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
0,5

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
Hauptabschnitt 2
Nachlasssachen
Vorbemerkung 1.2:
(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die
Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben.
(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2.
Abschnitt 1
Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
12100Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung75,00 €
Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten.
12101Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen 100,00 €
Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben.
Abschnitt 2
Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse
Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung
  1. 1.

    eines Erbscheins,

  2. 2.

    eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,

  3. 3.

    eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und

  4. 4.

    eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
12210Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist 1,0
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2).
12211Beendigung des gesamten Verfahrens
  1. 1.

    ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und ohne Endentscheidung oder

  2. 2.

    durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf 0,3
‑ höchstens 200,00 €
12212Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist:
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf
0,5
‑ höchstens 400,00 €
12213Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses0,3
12214Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses:
Die Gebühr 12213 beträgt
höchstens 200,00 €
12215Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung
  1. 1.

    eines Erbscheins,

  2. 2.

    eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,

  3. 3.

    eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder

  4. 4.

    eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch i. V.m. § 74 der Schiffsregisterordnung

0,5
‑ höchstens 400,00 €
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12220Verfahren im Allgemeinen1,0
‑ höchstens 800,00 €
12221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf
0,3
‑ höchstens 200,00 €
12222Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12221 erfüllt ist:
Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf
0,5
‑ höchstens 400,00 €
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12230Verfahren im Allgemeinen1,5
‑ höchstens 1.200,00 €
12231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf
0,5
‑ höchstens 400,00 €
12232Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist:
Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf
1,0
‑ höchstens 800,00 €
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12240Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
0,5
‑ höchstens 400,00 €

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A
Abschnitt 3
Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
12310Verfahren im Allgemeinen0,5
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet.
12311Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung10,00 €
je angefangene 5.000,00 € des Nachlasswerts
‑ mindestens 200,00 €
(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
12312Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen0,5
‑ höchstens eine Gebühr 12311
Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12320Verfahren im Allgemeinen1,0
12321Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf
0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12330Verfahren im Allgemeinen1,5
12331Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf
0,5
12332Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist:
Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf
1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12340Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
0,5
Abschnitt 4
Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar
12410Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen 15,00 €
(1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme
  1. 1.

    einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB,

  2. 2.

    einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB),

  3. 3.

    einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB),

  4. 4.

    einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 BGB),

  5. 5.

    einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB,

  6. 6.

    eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder

  7. 7.

    der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO.

(2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal.
12411Verfahren über
  1. 1.

    eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB,

  2. 2.

    die Bestimmung einer Inventarfrist,

  3. 3.

    die Bestimmung einer neuen Inventarfrist,

  4. 4.

    die Verlängerung der Inventarfrist oder

  5. 5.

    eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft

25,00 €
12412Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen…40,00 €
Unterabschnitt 2
Testamentsvollstreckung
Vorbemerkung 1.2.4.2:
Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2.
12420Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen0,5
12421Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1,0
12422Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf
0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
12425Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1,5
12426Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf
0,5
12427Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist:
Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf
1,0
12428Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
0,5
Abschnitt 5
Übrige Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
(weggefallen)
Unterabschnitt 2
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
12520Verfahren im Allgemeinen2,0
12521Beendigung des gesamten Verfahrens
  1. 1.

    ohne Endentscheidung,

  2. 2.

    durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder

  3. 3.

    wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):

Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf
0,5
(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12530Verfahren im Allgemeinen3,0
12531Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf
0,5
12532Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12531 erfüllt ist:
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf
1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 4
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12540Verfahren im Allgemeinen4,0
12541Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf
1,0
12542Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist:
Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf
2,0
Unterabschnitt 5
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12550Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
1,0
Hauptabschnitt 3
Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren
Vorbemerkung 1.3:
(1) Dieser Hauptabschnitt gilt für
  1. 1.

    Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden,

  2. 2.

    unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und ähnliche Verfahren sowie

  3. 3.

    bestimmte Vereins- und Stiftungssachen.

(2) Gebühren werden nicht erhoben
  1. 1.

    für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen,

  2. 2.

    für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und

  3. 3.

    von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG.

Abschnitt 1
Vereinsregistersachen
13100Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister 75,00 €
13101Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister 50,00 €
(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist.
(2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen.
(3) Für die Eintragung
  1. 1.

    des Erlöschens des Vereins,

  2. 2.

    der Beendigung der Liquidation des Vereins,

  3. 3.

    der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein,

  4. 4.

    des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder

  5. 5.

    der Entziehung der Rechtsfähigkeit

und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.
Abschnitt 2
Güterrechtsregistersachen
13200Verfahren über die Eintragung aufgrund eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags100,00 €
13201Verfahren über sonstige Eintragungen 50,00 €
Abschnitt 3
Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
13310Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld:
je Festsetzung
100,00 €
13311Verwerfung des Einspruchs 100,00 €
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13320Verfahren im Allgemeinen:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
150,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
13321Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
75,00 €
13322Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist
100,00 €
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13330Verfahren im Allgemeinen:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
200,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
13331Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
100,00 €
13332Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist
150,00 €
Abschnitt 4
Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht
13400Verfahren über
  1. 1.

    den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG),

  2. 2.

    den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder

  3. 3.

    die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins

1,0
Abschnitt 5
Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht
Vorbemerkung 1.3.5:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
  1. 1.

    unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG einschließlich der Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und für Verfahren vor dem Registergericht,

  2. 2.

    Verfahren vor dem Landgericht nach

    1. a)

      den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

    2. b)

      § 51b GmbHG,

    3. c)

      § 26 des SEAG,

    4. d)

      § 10 UmwG,

    5. e)

      dem SpruchG und

    6. f)

      den §§ 39a und 39b WpÜG,

  3. 3.

    Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und

  4. 4.

    Vereins- oder Stiftungssachen über

    1. a)

      die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren,

    2. b)

      die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Führung des Vorsitzes.

Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend anzuwenden sind.
13500Verfahren im Allgemeinen 2,0
Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört zum Rechtszug.
13501Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren Bestätigung beendet wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
1,0
13502Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
0,5
13503Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
1,0
13504Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502 anzuwenden ist,
  1. 1.

    ohne Endentscheidung,

  2. 2.

    durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
0,5
Abschnitt 6
Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren
Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13610Verfahren im Allgemeinen3,0
13611Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf
0,5
13612Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 13611 erfüllt ist:
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf
1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13620Verfahren im Allgemeinen4,0
13621Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf
1,0
13622Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist:
Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf
2,0
Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13630Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
1,0

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
Hauptabschnitt 4
Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Vorbemerkung 1.4:
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für
  1. 1.

    Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen,

  2. 2.

    Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und

  3. 3.

    Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen.

(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken.
(4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf.
(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind.
(6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.
Abschnitt 1
Grundbuchsachen
Unterabschnitt 1
Eigentum
14110Eintragung
  1. 1.

    eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder

  2. 2.

    von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung

1,0
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist.
14111Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen:
Die Gebühr 14110 beträgt
2,0
Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine weitere Gebühr erhoben.
14112Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG 1,0
Unterabschnitt 2
Belastungen
Vorbemerkung 1.4.1.2:
Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück.
14120Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld 1,3
14121Eintragung eines sonstigen Rechts 1,0
14122Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:
Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um
0,2
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesondert er Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.
14123Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht, wenn nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist 0,5
14124Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs 0,5
Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebühren gesondert erhoben.
14125Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung) 25,00 €
Unterabschnitt 3
Veränderung von Belastungen
14130Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung0,5
(1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird.
(2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktretenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen Löschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist.
Unterabschnitt 4
Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft
Vorbemerkung 1.4.1.4:
Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück.
14140Löschung in Abteilung III des Grundbuchs 0,5
14141Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:
Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um
0,1
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesondert er Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.
14142Eintragung der Entlassung aus der Mithaft 0,3
14143Löschung im Übrigen25,00 €
Unterabschnitt 5
Vormerkungen und Widersprüche
14150Eintragung einer Vormerkung 0,5
14151Eintragung eines Widerspruchs 50,00 €
14152Löschung einer Vormerkung 25,00 €
Unterabschnitt 6
Sonstige Eintragungen
14160Sonstige Eintragung 50,00 €
Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung
  1. 1.

    eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks;

  2. 2.

    der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung;

  3. 3.

    der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Ve reinigung oder Zuschreibung von Grundstücken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Grundstücke zu einem Hof gehören;

  4. 4.

    einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; die Gebühr wird für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf, oder

  5. 5.

    einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben.

Abschnitt 2
Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
Unterabschnitt 1
Registrierung des Schiffs und Eigentum
14210Eintragung eines Schiffs 1,0
14211Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht, auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) 50,00 €
14212Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks hat50,00 €
14213Eintragung eines neuen Eigentümers 1,0
Unterabschnitt 2
Belastungen
Vorbemerkung 1.4.2.2:
Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.
14220Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs1,0
14221Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um
0,2
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.
14222Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist 0,5
Unterabschnitt 3
Veränderungen
14230Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch bezieht 0,5
Unterabschnitt 4
Löschung und Entlassung aus der Mithaft
14240Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs0,5
14241Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um
0,1
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.
14242Eintragung der Entlassung aus der Mithaft 0,3
Unterabschnitt 5
Vormerkungen und Widersprüche
14250Eintragung einer Vormerkung 0,5
14251Eintragung eines Widerspruchs 50,00 €
14252Löschung einer Vormerkung 25,00 €
Unterabschnitt 6
Schiffsurkunden
14260Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs 25,00 €
14261Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief 25,00 €
Abschnitt 3
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1
Belastungen
14310Eintragung eines Registerpfandrechts 1,0
14311Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug besteht 0,5
Unterabschnitt 2
Veränderungen
14320Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts 0,5
Unterabschnitt 3
Löschung und Entlassung aus der Mithaft
14330Löschung eines Registerpfandrechts 0,5
14331Eintragung der Entlassung aus der Mithaft 0,3
Unterabschnitt 4
Vormerkungen und Widersprüche
14340Eintragung einer Vormerkung 0,5
14341Eintragung eines Widerspruchs 50,00 €
14342Löschung einer Vormerkung 25,00 €
Abschnitt 4
Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen
Vorbemerkung 1.4.4:
Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet sind, deren Gebühren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren sind auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr anfällt.
14400Zurückweisung eines Antrags 50 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr
‑ mindestens 15,00 €,
höchstens 400,00 €
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend.
14401Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird 25 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr
‑ mindestens 15,00 €,
höchstens 250,00 €
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Rechtsmittel
Vorbemerkung 1.4.5:
Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9.
Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14510Verfahren im Allgemeinen:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,0
‑ höchstens 800,00 €
14511Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung
0,5
‑ höchstens 400,00 €
Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14520Verfahren im Allgemeinen:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,5
‑ höchstens 1.200,00 €
14521Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
0,5
‑ höchstens 400,00 €
14522Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist:
1,0
‑ höchstens 800,00 €
Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14530Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
0,5
‑ höchstens 400,00 €

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A
Hauptabschnitt 5
Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes
Vorbemerkung 1.5.1:
(1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2, für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Nummer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben.
(2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbehörde und die Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.5.1.1:
In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB werden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
15110Verfahren
  1. 1.

    aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen),

  2. 2.

    über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO,

  3. 3.

    zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO,

  4. 4.

    über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25 HöfeVfO und

  5. 5.

    Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden sind

2,0
15111Beendigung des gesamten Verfahrens
  1. 1.

    ohne Endentscheidung,

  2. 2.

    durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf
1,0
15112Verfahren im Übrigen0,5
Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für
  1. 1.

    jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages,

  2. 2.

    die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und

  3. 3.

    die Herausgabe des Verpfändungsvertrages.

Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15120Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren3,0
15121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf
0,5
15122Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15121 erfüllt ist:
Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf
1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
15123Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren 1,0
15124Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf
0,3
15125Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15124 erfüllt ist:
Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf
0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15130Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren4,0
15131Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf
1,0
15132Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist:
Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf
2,0
15133Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren 1,5
15134Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf
0,5
15135Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist:
Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf
1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15140Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
1,0
15141Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
0,5
Abschnitt 2
Übrige Verfahren
Vorbemerkung 1.5.2:
In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
15210Verfahren nach dem
  1. 1.

    Verschollenheitsgesetz oder

  2. 2.

    TSG

1,0
Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren.
15211Beendigung des gesamten Verfahrens
  1. 1.

    ohne Endentscheidung oder

  2. 2.

    durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf
0,3
15212Verfahren
  1. 1.

    in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 FamFG), einschließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § 260 BGB aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB,

  2. 2.

    nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG,

  3. 3.

    in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG),

  4. 4.

    in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG),

  5. 5.

    nach dem PStG,

  6. 6.

    nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und

  7. 7.

    über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2 BGB) sowie

Verteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, § 94 BBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz
0,5
(1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen gelten zusammen als ein Verfahren.
(2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren.
15213Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach
  1. 1.

    § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,

  2. 2.

    § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG,

  3. 3.

    § 19 Abs. 9 MarkenG,

  4. 4.

    § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,

  5. 5.

    § 46 Abs. 9 GeschmMG,

  6. 6.

    § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes

200,00 €
15214Der Antrag wird zurückgenommen:
Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf
50,00 €
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15220Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren2,0
15221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf
0,5
15222Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15221 erfüllt ist:
Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf
1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
15223Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren 1,0
15224Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf
0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
15225Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
200,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
15226Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
100,00 €
15227Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist
150,00 €
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15230Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren3,0
15231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf
1,0
15232Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist:
Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf
2,0
15233Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren1,5
15234Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf
0,5
15235Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist:
Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf
1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15240Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
1,0
15241Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren:
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
0,5
Abschnitt 3
Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Vorbemerkung 1.5.3:
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.
Verfahrensgebühr:
15300
  • der Antrag wird zurückgenommen

0,5
15301
  • der Antrag wird zurückgewiesen

1,0
Hauptabschnitt 6
Einstweiliger Rechtsschutz
Vorbemerkung 1.6:
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben.
Abschnitt 1
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
16110Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde 0,3
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen. Sie entsteht ferner nicht für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers, wenn in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird.
16111Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:
Die Gebühr 16110 beträgt
1,5
16112Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf
0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
16120Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16110 bestimmt 0,5
16121Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16111 bestimmt 2,0
16122Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf
0,3
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
16123Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf
0,5
16124Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist:
Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf
1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
Abschnitt 2
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
16210Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde0,3
16211Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:
Die Gebühr 16210 beträgt
1,5
16212Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf
0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
16220Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16210 bestimmt 0,5
16221Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16211 bestimmt 2,0
16222Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf
0,3
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
16223Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf
0,5
16224Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist:
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf
1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühren
Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
17000
  • Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie

10,00 €
17001
  • amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie

20,00 €
Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
17002
  • unbeglaubigte Datei

5,00 €
17003
  • beglaubigte Datei

10,00 €
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
17004Erteilung
  1. 1.

    eines Zeugnisses des Grundbuchamts,

  2. 2.

    einer Bescheinigung aus einem Register,

  3. 3.

    einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder

  4. 4.

    einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes

20,00 €
17005Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden.
17006Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung
20,00 €

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
Hauptabschnitt 8
Vollstreckung
Vorbemerkung 1.8:
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.
18000Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) 0,5
18001Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) 20,00 €
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
18002Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten 20,00 €
18003Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung
20,00 €
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.
18004Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) 35,00 €
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 1
Rechtsmittel im Übrigen
Unterabschnitt 1
Sonstige Beschwerden
19110Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG 90,00 €
19111Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf
60,00 €
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
19112Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
3,5
der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV
Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Gebühr maßgebend.
19113Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
0,5
der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV
19114Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 19113 erfüllt ist
1,5
der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV
Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurückgenommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
19115Verfahren über die Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
150,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
19116Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
19120Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG 180,00 €
19121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf
60,00 €
19122Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf
90,00 €
19123Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
5,0
der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV
Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung.
19124Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
1,0
der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV
19125Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist
2,5
der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV
19126Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
120,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
19127Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird
60,00 €
Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
19130Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen:
Der Antrag wird abgelehnt
60,00 €
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
19200Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
60,00 €

T e i l   2

N o t a r g e b ü h r e n

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
Vorbemerkung 2:
(1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich.
(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.
(3) Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.
Hauptabschnitt 1
Beurkundungsverfahren
Vorbemerkung 2.1:
(1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beschaffung der Information.
(2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
  1. 1.

    die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,

  2. 2.

    die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde,

  3. 3.

    die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und

  4. 4.

    bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.

Abschnitt 1
Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
Vorbemerkung 2.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
  1. 1.

    Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder

  2. 2.

    gemeinschaftliches Testament.

21100Beurkundungsverfahren 2,0
‑ mindestens 120,00 €
21101Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
  1. 1.

    die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder

  2. 2.

    ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:

Die Gebühr 21100 beträgt
0,5
‑ mindestens 30,00 €
(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen.
(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
21102Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
  1. 1.

    ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder

  2. 2.

    die Aufhebung eines Vertrags:

Die Gebühr 21100 beträgt
1,0
‑ mindestens 60,00 €
Abschnitt 2
Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge
Vorbemerkung 2.1.2:
(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.
21200Beurkundungsverfahren 1,0
‑ mindestens 60,00 €
Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.
21201Beurkundungsgegenstand ist
  1. 1.

    der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,

  2. 2.

    der Rücktritt von einem Erbvertrag,

  3. 3.

    die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,

  4. 4.

    ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts,

  5. 5.

    eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,

  6. 6.

    ein Antrag an das Nachlassgericht,

  7. 7.

    eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder

  8. 8.

    die Zustimmung zur Annahme als Kind:

Die Gebühr 21200 beträgt
0,5
‑ mindestens 30,00 €
In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.
Abschnitt 3
Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
Vorbemerkung 2.1.3:
(1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.
(2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.
(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich.
21300Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
  1. 1.

    vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten durch Aufgabe zur Post versandt worden ist,

  2. 2.

    vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder

  3. 3.

    bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung vereinbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat:

Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf
20,00 €
21301In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten:
Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr
in Höhe der jeweiligen Beratungsgebühr
21302Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100:
Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf
0,5 bis 2,0
‑ mindestens 120,00 €
21303Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200:
Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf jeweils
0,3 bis 1,0
‑ mindestens 60,00 €
21304Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201:
Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf
0,3 bis 0,5
‑ mindestens 30,00 €
Hauptabschnitt 2
Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
Vorbemerkung 2.2:
(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung.
(2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an.
Abschnitt 1
Vollzug
Unterabschnitt 1
Vollzug eines Geschäfts
Vorbemerkung 2.2.1.1:
(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die
  1. 1.

    Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,

  2. 2.

    Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers,

  3. 3.

    Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG),

  4. 4.

    Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den §§ 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts,

  5. 5.

    Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung,

  6. 6.

    Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung,

  7. 7.

    Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts,

  8. 8.

    Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung,

  9. 9.

    Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert,

  10. 10.

    Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines Rechts und

  11. 11.

    über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.
(2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich.
(3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2.
22110Vollzugsgebühr 0,5
22111Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt:
Die Gebühr 22110 beträgt
0,3
Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten:
Die Gebühren 22110 und 22111 betragen
22112
  • für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2

höchstens 50,00 €
22113
  • für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

höchstens 250,00 €
22114Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung0,3
‑ höchstens 250,00 €
Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.
Unterabschnitt 2
Vollzug in besonderen Fällen
Vorbemerkung 2.2.1.2:
Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar
  1. 1.

    keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder

  2. 2.

    eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt.

22120Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde 1,0
22121Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde 0,5
22122Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann0,5
Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121.
22123Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens 0,5
Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122.
22124Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten 20,00 €
Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.
22125Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung 0,6
‑ höchstens 250,00 €
Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.
Abschnitt 2
Betreuungstätigkeiten
22200Betreuungsgebühr 0,5
Die Betreuungsgebühr entsteht für die
  1. 1.

    Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen und Beschlüssen,

  2. 2.

    Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder Teilleistung,

  3. 3.

    Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll,

  4. 4.

    Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten,

  5. 5.

    Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln,

  6. 6.

    Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind, und

  7. 7.

    Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB.

22201Treuhandgebühr 0,5
Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag gesondert.
Hauptabschnitt 3
Sonstige notarielle Verfahren
Vorbemerkung 2.3:
(1) Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unberührt.
(2) Wenn der Notar nach landesrechtlichen Vorschriften anstelle des Gerichts oder neben diesem die Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zu vermitteln hat, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1.
Abschnitt 1
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
23100Verfahrensgebühr 0,3
Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen.
Abschnitt 2
Verlosung, Auslosung
23200Verfahrensgebühr 2,0
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt.
23201Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf
0,5
Abschnitt 3
Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
Vorbemerkung 2.3.3:
(1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen Verfahrens oder Geschäfts ist.
(2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.
23300Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen 1,0
23301Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23300 beträgt
0,3
23302Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 1,0
Abschnitt 4
Wechsel- und Scheckprotest
Vorbemerkung 2.3.4:
Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben.
23400Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests 0,5
Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird.
23401Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen enthält 0,3
Abschnitt 5
Vermögensverzeichnis und Siegelung
Vorbemerkung 2.3.5:
Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben.
23500Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung 2,0
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist.
23501Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf
0,5
23502Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung 1,0
23503Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung 0,5
Abschnitt 6
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
Vorbemerkung 2.3.6:
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden.
23600Verfahrensgebühr 0,5
23601Aufnahme einer Schätzung 0,5
23602Abhaltung eines Versteigerungstermins:
für jeden Termin
1,0
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist.
23603Beurkundung des Zuschlags 1,0
Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt und wenn
  1. 1.

    der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher abtritt oder

  2. 2.

    der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder

  3. 3.

    ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt.

Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird.
Abschnitt 7
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
23700Verfahrensgebühr 3,0
(1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten.
(2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden.
23701Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten:
Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf
0,5
Abschnitt 8
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
23800Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO 60,00 €
23801Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) 2,0
23802Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf
1,0
23803Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) 0,5
23804Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO 20,00 €
23805Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG oder nach § 35 Abs. 3 AUG 240,00 €
23806Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23805 ermäßigt sich auf
90,00 €
23807Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG 15,00 €
Abschnitt 9
Teilungssachen
Vorbemerkung 2.3.9:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird.
23900 Verfahrensgebühr6,0
23901Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf1,5
23902 Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf1,5 – höchstens 100,00 €
23903Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder
2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen:
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf
3,0
Hauptabschnitt 4
Entwurf und Beratung
Abschnitt 1
Entwurf
Vorbemerkung 2.4.1:
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.
(2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder Handzeichen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren.
(3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat.
(4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten
  1. 1.

    die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,

  2. 2.

    die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und

  3. 3.

    die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens.

(5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet.
(7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden.
24100Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde 0,5 bis 2,0
‑ mindestens 120,00 €
24101Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde 0,3 bis 1,0
‑ mindestens 60,00 €
24102Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde 0,3 bis 0,5
‑ mindestens 30,00 €
24103Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren statt:
Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um
die Gebühr für das Beurkundungsverfahren
Abschnitt 2
Beratung
24200Beratungsgebühr 0,3 bis 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist.
(2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen.
24201Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt
0,3 bis 0,5
24202Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt
0,3
24203Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung 0,5 bis 2,0
Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät.
Hauptabschnitt 5
Sonstige Geschäfte
Abschnitt 1
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)
25100Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 0,2
‑ mindestens 20,00 €,
höchstens 70,00 €
(1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen.
(2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.
25101Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft
  1. 1.

    eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist,

  2. 2.

    eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung,

  3. 3.

    den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG:

Die Gebühr 25100 beträgt
20,00 €
25102Beglaubigung von Dokumenten 1,00 €
für jede angefangene Seite
‑ mindestens 10,00 €
(1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung
  1. 1.

    beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und

  2. 2.

    beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefer tigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 des Beurkundungsgesetzes).

(3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes Schriftstück gleich.
25103Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung 20,00 €
25104Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige Bedeutunghat 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt.
Abschnitt 2
Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
25200Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO 15,00 €
für jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur Erteilung erforderlich ist
25201Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) 0,3
25202Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs 0,3
25203Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen 0,3 bis 1,0
25204Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung in Höhe der für die Fertigung des Entwurfs der Erklärung zu erhebenden Gebühr
Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt.
25205Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar in Höhe von 50 % der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren
(1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben.
(2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit.
25206Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1,0
‑ mindestens 1.000,00 €
25207Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts 25,00 €
25208Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind:
Die Gebühr 25207 beträgt
50,00 €
25209Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten 15,00 €
Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt.
25210Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
– Abdruck10,00 €
25211– beglaubigter Abdruck15,00 €
Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
25212– unbeglaubigte Datei5,00 €
25213– beglaubigte Datei10,00 €
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
25214Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO15,00 €
Abschnitt 3
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Vorbemerkung 2.5.3:
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.
(2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.
25300Verwahrung von Geldbeträgen:
je Auszahlung
1,0
- soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt:
0,1 % des Auszahlungsbetrags
Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.
25301Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung 1,0
- soweit der Wert 13 Mio. € übersteigt:
0,1 % des Werts
Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.
Hauptabschnitt 6
Zusatzgebühren
26000Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden in Höhe von 30 % der für das Verfahren oder das Geschäft zu erhebenden Gebühr
‑ höchstens 30,00 €
(1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist.
26001Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache in Höhe von 30 % der für das Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder Bescheinigung zu erhebenden Gebühr
Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 des Beurkundungsgesetzes abgegolten.
26002Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen: Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Gebühr 26003 entsteht 50,00 €
(1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen.
(2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird.
(3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben.
26003Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich
  1. 1.

    die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen,

  2. 2.

    die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist,

  3. 3.

    die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1897 Abs. 4 BGB oder

  4. 4.

    eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung oder deren Abbruch:

Zusatzgebühr
50,00 €
Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend.

T e i l   3

A u s l a g e n

Nr.AuslagentatbestandHöhe
Vorbemerkung 3:
Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind.
Hauptabschnitt 1
Auslagen der Gerichte
Vorbemerkung 3.1:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015.
31000 31001Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1.Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a)auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b)angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt:
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2.Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 in voller Höhe
oder pauschal je Seite 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe 6,00 €
3.Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschaleim Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils
  1. 1.

    bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck,

  2. 2.

    eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

  3. 3.

    eine Ausfertigung ohne Begründung und

  4. 4.

    eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.

(4) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
Auslagen für Telegramme in voller Höhe
31002Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung 3,50 €
Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.
31003Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.
31004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen in voller Höhe
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
31005Nach dem JVEG zu zahlende Beträge in voller Höhe
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
(2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) gezahlt werden.
31006Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1.die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumenin voller Höhe
2.für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 €
31007An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasseübergegangenen Ansprüchein voller Höhe
31008Auslagen für
1.die Beförderung von Personen in voller Höhe
2.Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung sowie für die Rückreisebis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
31009An Dritte zu zahlende Beträge für
1.die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren in voller Höhe
2.die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen in voller Höhe
31010Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
31011Kosten einer Ordnungshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
31012Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge in voller Höhe
31013An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 31000 bis 31012
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
31014Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Auslandin voller Höhe
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
31015An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge in voller Höhe
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.
Hauptabschnitt 2
Auslagen der Notare
Vorbemerkung 3.2:
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.
32000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind:
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3.
32001Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
  1. 1.

    ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim Notar verbleiben;

  2. 2.

    in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird;

  3. 3.

    bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird:

je Seite 0,15 €
je Seite in Farbe 0,30 €
32002Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens5,00 €
Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde.
32003Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 in voller Höhe
oder pauschal je Seite 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe 6,00 €
32004Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ..........................................
(1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.
(2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen.
in voller Höhe
32005Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 % der Gebühren
‑ höchstens 20,00 €
Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft.
32006Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 €
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
32007Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind in voller Höhe
32008Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
1.von nicht mehr als 4 Stunden 20,00 €
2.von mehr als 4 bis 8 Stunden 35,00 €
3.von mehr als 8 Stunden 60,00 €
Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben.
32009Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind in voller Höhe
32010An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars in voller Höhe
32011Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge in voller Höhe
32012Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird in voller Höhe
32013Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist in voller Höhe
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
32014Umsatzsteuer auf die Kosten in voller Höhe
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
32015Sonstige Aufwendungen in voller Höhe
Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters.