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§ 7 FraktG - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses sind jeweils unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. 1.
    die Bildung der Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Anschrift,
  2. 2.
    der Name des oder der Fraktionsvorsitzenden,
  3. 3.
    die Namen der Mitglieder des gegebenenfalls berufenen Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes,
  4. 4.
    die Namen der Mitglieder des Fraktionsvorstandes,
  5. 5.
    die Namen der Fraktionsmitglieder und der Gäste,
  6. 6.
    die Namen des hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführers oder der hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführerin sowie der Parlamentarischen Fraktionsgeschäftsführer oder Parlamentarischen Fraktionsgeschäftsführerinnen,
  7. 7.
    alle auf die Nummer 1 bis 6 bezogenen Veränderungen während der laufenden Wahlperiode.

(2) Im Falle der Auflösung einer Fraktion sind die Auflösung sowie die Namen der Liquidatoren dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses zu hinterlegen und von ihm oder ihr ebenso wie die Angaben nach Absatz 1 im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.