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§ 5 IngG LSA - Antragsverfahren

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 3 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Die antragstellende Person hat dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dabei dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/ 36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Nachweise fehlen. Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen und Bescheinigungen abschließend zu entscheiden. Die Frist kann im begründeten Einzelfall um einen Monat verlängert werden.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger berechtigt, Daten zu Anträgen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Sie erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.