§ 101 BremHG - Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann der Sprecher oder die Sprecherin des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Der Akademische Senat beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung zum Verfahren der Kollegialorgane. Der Akademische Senat und die Fachbereichsräte können für sich und die von ihnen eingesetzten Gremien ergänzende Bestimmungen treffen. Das Rektorat und das Dekanat geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung; § 100 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit muss die Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.