§ 19a Ärzte-ZV
Bibliographie
- Titel
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
- Amtliche Abkürzung
- Ärzte-ZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8230-25
(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.
(2) 1Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken. 2Die Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt.
(3) 1Auf Antrag des Arztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. 2Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. 3Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.