§ 1618 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater des Kindes kann dem Kinde, das nach § 1617 den Namen der Mutter führt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen.
(2) 1Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. 2Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Erklärung des Ehemannes oder des Vaters sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter müssen öffentlich beglaubigt werden.