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§ 4 BbgKWahlGWahlperiode

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BbgKWahlG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

Die Vertretungen der Gemeinden, der Städte und der Landkreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung. Die Vertretung tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.