§ 59a NSchG - Aufnahmebeschränkungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Aufnahme in Gesamtschulen, Förderstufen und Ganztagsschulen, für die keine Schulbezirke festgelegt sind, kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule überschreitet. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben. Zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler kann das Losverfahren unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln. Darin kann bestimmt werden, dass Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird.

(2) Die Aufnahme in Ganztagsschulen, für die ein Schulbezirk festgelegt ist, kann in der Weise beschränkt werden, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers der Ganztagsschule haben, diejenigen Schulplätze erhalten, die nicht an einheimische Schülerinnen und Schüler vergeben worden sind. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen kann nicht beschränkt werden, wenn deren Schulträger von der Pflicht befreit sind, Hauptschulen, Realschulen, Kooperative Haupt- und Realschulen oder Gymnasien neben Gesamtschulen zu führen (§ 106 Abs. 6 Satz 4).

(4) Die Aufnahme in eine berufsbildende Schule, die keine Berufsschule ist, kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Für die Auswahl gelten folgende Grundsätze:

  1. 1.
    Bis zu zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze sind an Bewerberinnen oder Bewerber zu vergeben, deren Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
  2. 2.
    Bis zu 40 vom Hundert der verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten; über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit, bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung.
  3. 3.
    Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben.

(5) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht mehr gesichert ist.