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§ 2 RHG - Zusammensetzung; sonstige Dienstkräfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Der Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten als dessen ständigem Vertreter und den weiteren Mitgliedern.

(2) Dem Rechnungshof werden Prüfer und die sonst notwendigen Dienstkräfte in der erforderlichen Zahl beigegeben.

(3) Der Präsident wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus gewählt; der Vorschlag kann einen oder mehrere Namen enthalten. Das Abgeordnetenhaus stimmt über den Vorschlag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung ab. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf sich vereinigt.

(4) Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat bestellt. Der Regierende Bürgermeister händigt ihnen eine Urkunde über die Bestellung aus. Satz 1 gilt auch für die Bestellung eines Mitglieds zum Vizepräsidenten.

(5) Die Prüfer und die sonstigen Dienstkräfte werden vom Präsidenten bestellt.