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§ 74 GemO - Bildung von Ortsbezirken

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern, können Gemeinden ihr Gebiet nach den Bestimmungen dieses Kapitels in Ortsbezirke einteilen. Die Hauptsatzung bestimmt, ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt werden. Dabei kann das gesamte Gemeindegebiet in Ortsbezirke eingeteilt werden. Die Änderung oder Aufhebung der Bestimmungen über die Bildung von Ortsbezirken ist nur zum Ende einer Wahlzeit des Gemeinderats zulässig.

(2) Die Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher.

(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß in Ortsbezirken mit nicht mehr als 300 Einwohnern von der Wahl eines Ortsbeirats abgesehen wird, sofern nicht eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 6 entgegensteht. Der Ortsvorsteher wird in diesen Fällen abweichend von § 76 Abs. 1 aus den Bürgern des Ortsbezirks vom Gemeinderat gewählt; ist der Gemeinderat nach dem Verhältniswahlrecht gewählt worden, so steht für die Wahl des Ortsvorstehers der politischen Gruppe, die im Ortsbezirk auf Grund des Wahlergebnisses zur Gemeinderatswahl die stärkste politische Gruppe bildet, das Vorschlagsrecht zu.

(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Ortsbezirke in verbandsfreien Gemeinden und Ortsgemeinden bestehen bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Hauptsatzung fort. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Bildung von Ortsbezirken unwirksam.