Art. 2 AGVwGO - (Zu § 3 Abs. 1, § 187 Abs. 1 und 2 VwGO)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 34-1-I
(1) Die beim Verwaltungsgericht München für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes und für das bayerische Personalvertretungsrecht bestehenden Fachkammern sind für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, die beim Verwaltungsgericht Ansbach gebildeten Fachkammern für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig. Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz gelten dessen Vorschriften.
(2) Die Vorschriften der Bayerischen Disziplinarordnung über die Bildung von Spruchkörpern für Disziplinarsachen bleiben unberührt. Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften der Bayerischen Disziplinarordnung.
(3) In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörden gegen Asylbewerber ist das Verwaltungsgericht Ansbach abweichend von Art. 1 Abs. 2 auch für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberfranken und Schwaben zuständig.