§ 20a UrhWahrnG - Weitergabe von Einfuhrmeldungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhWahrnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-12
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Angaben über die Einfuhr von Geräten und Bild- oder Tonträgern im Sinne von § 54 des Urheberrechtsgesetzes, die ihr vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft mitgeteilt werden, an die zur Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs berechtigte Verwertungsgesellschaft weiterzuleiten.