Art. 26 BaySÜG - Übermittlung und Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
- 1.die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
- 2.Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
- 3.Zwecke der Verfolgung von Straftaten,
- 4.Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
genutzt und übermittelt werden. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG.
(2) Die Übermittlung der nach Art. 25 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen und politische Parteien nach Art. 21 GG sowie deren Stiftungen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.