§ 3 DSchPflG - Begriff des Kulturdenkmals
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -)
- Amtliche Abkürzung
- DSchPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
(1) Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,
- 1.
die
- a)
Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens oder des handwerklichen oder technischen Wirkens,
- b)
Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder
- c)
kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden
sind und
- 2.
an deren Erhaltung und Pflege
- a)
aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen,
- b)
zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins oder der Heimatverbundenheit oder
- c)
zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt
ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 besteht.