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§ 3 DSchPflG - Begriff des Kulturdenkmals

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -)
Amtliche Abkürzung
DSchPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,

  1. 1.

    die

    1. a)

      Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens oder des handwerklichen oder technischen Wirkens,

    2. b)

      Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder

    3. c)

      kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden

    sind und

  2. 2.

    an deren Erhaltung und Pflege

    1. a)

      aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen,

    2. b)

      zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins oder der Heimatverbundenheit oder

    3. c)

      zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt

    ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 besteht.