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§ 35 LWO - Zulassung der Landes- und Bezirkslisten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten mit den in § 33 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landes- oder Bezirksliste oder mehreren Landes- oder Bezirkslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) Für das Verfahren gilt § 30 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.