§ 89 KWO - Zählung der Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Bei der Mehrheitswahl sind für die Kreistagswahl besondere, von den für die Gemeinderatswahl bestimmten Zähllisten getrennte, Zähllisten zu führen. Die Schriftführer haben darauf zu achten, dass die Listen im Kopf entsprechend gekennzeichnet sind.