§ 46 HBKG - Duldungspflichten der Eigentümerinnen' oder Eigentümer und Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen, Schiffen oder Luftfahrzeugen sind verpflichtet, im Gefahrenfalle den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten, Schiffen oder Luftfahrzeugen zu gestatten. Sie haben Wasservorräte und Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihrem Grundstück gewonnen werden können, für den Einsatz zur Verfügung zu stellen. Sie haben die von der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Räumung des Grundstückes oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 obliegen auch den Eigentümerinnen oder Eigentümern, Besitzerinnen oder Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der in der Nähe der Einsatzstelle gelegenen Grundstücke und Gebäude.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(4) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen, Schiffen oder Luftfahrzeugen sind verpflichtet, das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.