§ 82 HochSchG - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Mitglieder des Präsidiums sind an einer Universität bis zu vier, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Sofern der Senat Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung beschließt, erhöht sich die Anzahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend; § 4 Abs. 3 Satz 5 findet keine Anwendung. Die Aufgaben bestimmt der Geschäftsverteilungsplan (§ 79 Abs. 4). Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Präsidentin oder den Präsidenten.
(2) Vizepräsidentin oder Vizepräsident kann werden, wer die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 und die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften müssen Professorinnen oder Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften sein. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten im Benehmen mit dem Hochschulrat oder, sofern diese oder dieser von dem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht, auf Vorschlag des Hochschulrats (§ 74) vom Senat auf vier Jahre gewählt und vom fachlich zuständigen Ministerium berufen. Die Hochschule kann hiervon abweichende Amtszeiten, die mindestens vier und höchstens sechs Jahre betragen, in der Grundordnung regeln. Macht die Präsidentin oder der Präsident von dem Vorschlagsrecht Gebrauch oder sind Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen, kann von einer Ausschreibung gemäß Satz 2 abgesehen werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten können ihre Aufgaben, wenn sie Bedienstete der Hochschule sind, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wahrnehmen. In diesem Falle können sie während ihrer Amtszeit von ihren übrigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden. Werden sie ganz freigestellt, können sie abweichend von Satz 1 für die Dauer ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die nicht Bedienstete der Hochschule sind, werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(5) Das Recht von Professorinnen und Professoren, an der Hochschule selbstständig zu lehren und im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 zu forschen, bleibt während der Amtszeit unberührt.