§ 22 SaatG - Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
Bibliographie
- Titel
- Saatgutverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- SaatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7822-6
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.die Art der Kennzeichnung der Packungen oder Behältnisse, ihre Schließung und die Verschlusssicherung zu regeln,
- 2.vorzuschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür zu regeln,
- 3.vorzuschreiben, dass die Angaben nach § 21 Abs. 2 auch in den Packungen oder Behältnissen enthalten sein müssen,
- 4.für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, dass an, in oder auf den Packungen oder Behältnissen zusätzliche Angaben, insbesondere über den Vermehrer oder Händler, die Herkunft, den Zeitpunkt und die Art der Erzeugung, Vermehrung und Behandlung, den Zeitpunkt der Probenahme und Anbringung der Verschlusssicherung, die Beschaffenheit, die Sortierung, die Zusammensetzung, den Verwendungszweck und das Gewicht oder die Stückzahl, anzubringen sind,
- 5.vorzuschreiben, dass für die Verpackung von Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial oder besonders behandelte Behältnisse benutzt werden dürfen,
- 6.vorzuschreiben, dass der Empfänger von Saatgut bestimmter Arten das amtliche Etikett für einen bestimmten Zeitraum zu Kontrollzwecken aufzubewahren hat.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, zur Erleichterung des Verkehrs mit Saatgut, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen und für Saatgut, das in kleinen Mengen an den Letztverbraucher abgegeben wird.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3 sowie des § 15 Abs. 2 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.