§ 110 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von den Bezügen oder vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden.
(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach den allgemeinen Vorschriften beigetrieben.