Versionsverlauf


Art. 10 BayKrG - Investitionsprogramme

Bibliographie

Titel
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Amtliche Abkürzung
BayKrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-8-A

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Krankenhausplans werden jährliche Investitionsprogramme (Jahreskrankenhausbauprogramme) aufgestellt. In einem Jahreskrankenhausbauprogramm wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel für Investitionen nach Art. 11 dargestellt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet; sie hat das Jahreskrankenhausbauprogramm zur Grundlage. Die Feststellung der Aufnahme eines Vorhabens in das Jahreskrankenhausbauprogramm wird mit der Bewilligung der Fördermittel (Art. 11 Abs. 2 Satz 1) verbunden.

(2) Das Jahreskrankenhausbauprogramm soll jeweils bis zum 15. November des Vorjahres aufgestellt werden; es wird bei Bedarf fortgeschrieben. Die Jahreskrankenhausbauprogramme und ihre Fortschreibungen werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

(3) Die Jahreskrankenhausbauprogramme werden gemeinsam von den Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung und der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern aufgestellt.

(4) Investitionsprogramme können auch einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.