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§ 203 LVwG - Verfahren bei der Durchsuchung von Personen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Bei der Durchsuchung einer Person können der Körper, die Kleidung, der Inhalt der Kleidung und die sonstigen am Körper getragenen Sachen durchsucht werden.

(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen und Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift körperliche Eingriffe zugelassen werden, dürfen diese nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind im Rahmen der Durchsuchung einer Person unzulässig.