§ 21 ÖGDG - Kommunaler Gesundheitsbericht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) (Artikel 3d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2120
Die untere Gesundheitsbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 regelmäßig Gesundheitsberichte auf der Grundlage eigener und der in der Gesundheitskonferenz beratenen Erkenntnisse und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.