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§ 21 ÖGDG - Kommunaler Gesundheitsbericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) (Artikel 3d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2120

Die untere Gesundheitsbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 regelmäßig Gesundheitsberichte auf der Grundlage eigener und der in der Gesundheitskonferenz beratenen Erkenntnisse und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.