§ 24a SGB VIII - Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-8
(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.
(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,
- 1.für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und
- 2.jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.
(3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.
(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaffenen Plätze
- 1.Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und
- 2.Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen,
besonders zu berücksichtigen.