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  • ab 21.05.1994 (außer Kraft)

§ 1 DO LSA - Persönlicher Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Beamtengesetz Sachsen-Anhalt unterliegen.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge auf Lebenszeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(3) Bei Abordnungen hat der aufnehmende Dienstherr daraufhinzuwirken, dass er bei disziplinarischen Verfehlungen des Beamten ein Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz durchführen kann.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).