§ 1 DO LSA - Persönlicher Geltungsbereich (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Beamtengesetz Sachsen-Anhalt unterliegen.
(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge auf Lebenszeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
(3) Bei Abordnungen hat der aufnehmende Dienstherr daraufhinzuwirken, dass er bei disziplinarischen Verfehlungen des Beamten ein Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz durchführen kann.