§ 59 ThürPersVG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | der in § 57 genannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, |
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21 bis 50 | der in § 57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
51 bis 200 | der in § 57 genannten Beschäftigen aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
mehr als 200 | der in § 57 genannten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten nach § 57 zusammensetzen. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.