§ 65 SGB III - Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, werden bei einer beruflichen Ausbildung als Bedarf für den Lebensunterhalt 800 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. 2Ist der Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr vollendet, werden 845 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. 3Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie 240 Deutsche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich.
(2) Bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Verpflegung werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sachbezugsverordnung für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 150 Deutsche Mark für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.
(3) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 150 Deutsche Mark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.