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§ 18 LAbfWG - Sicherheitsleistung, Versicherung

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Amtliche Abkürzung
LAbfWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-3

Die für die Zulassung zuständige Behörde kann statt der Sicherheitsleistung nach § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung fordern, bei der die Deckungssumme auch noch für eine angemessene Zeit nach der Stilllegung der Deponie zur Verfügung stehen muss (Nachhaftung).