§ 18 LAbfWG - Sicherheitsleistung, Versicherung
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-3
Die für die Zulassung zuständige Behörde kann statt der Sicherheitsleistung nach § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung fordern, bei der die Deckungssumme auch noch für eine angemessene Zeit nach der Stilllegung der Deponie zur Verfügung stehen muss (Nachhaftung).