Art. 12 LStVG - Übertragbare Krankheiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Amtliche Abkürzung
- LStVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-I
(1) Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten können die kreisfreien Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und das Staatsministerium des Innern durch Verordnung
- 1.
die Beschäftigungsverbote des § 17 des Bundes-Seuchengesetzes auch dort nicht genannten Personen auferlegen, die andere anstecken können,
- 2.
diesen und den in § 17 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Personen die Tätigkeit
- a)
in Betrieben, in denen Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder abgegeben werden,
- b)
im Friseurhandwerk,
- c)
in Leihbüchereien oder
- d)
in anderen Betrieben oder Einrichtungen, in denen im besonderen Maß die Gefahr besteht, daß die dort beschäftigten Personen andere anstecken,
verbieten oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, welche die Eignung dieser Personen für die Tätigkeit oder die Beschäftigung in solchen Betrieben oder Einrichtungen betreffen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Erlaß von Anordnungen für den Einzelfall durch die kreisfreien Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
- 1.entgegen einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung jemanden beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt oder besondere Voraussetzungen für eine Tätigkeit oder Beschäftigung nicht beachtet,
- 2.einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.