§ 92 BerlHGHauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten und der Hochschule der Künste besteht aus den Professoren und Professorinnen, den Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, den Oberassistenten und Oberassistentinnen und den Oberingenieuren und Oberingenieurinnen, den wissenschaftlichen und den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
(2) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den übrigen künstlerischen Hochschulen und an den Fachhochschulen besteht aus den Professoren und Professorinnen, den wissenschaftlichen und den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.