§ 44 SG - Eintritt in den Ruhestand (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit dem Ablauf des 31. März oder des 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt. Wenn dringende dienstliche Gründe die Fortführung des Dienstes durch einen bestimmten Soldaten erfordern, kann der Bundesminister der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als fünf Jahre. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden.

(2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des 31. März oder des 30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad oder nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 und 4 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Das gilt nicht, wenn der Berufssoldat beantragt, bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze im Dienstverhältnis verbleiben zu wollen und es im dienstlichen Interesse liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu den in Satz 1 angegebenen Zeitpunkten.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß der Berufssoldat

  1. 1.
    eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
  2. 2.
    infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes in entsprechender Anwendung des § 51 zurückgenommen werden. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muß ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.

(1) Amtl. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588), wird § 44 am 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt.