§ 76 StBerG - Aufgaben der Berufskammer
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die Berufskammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Berufskammer obliegt insbesondere,
- 1.die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
- 2.auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
- 3.auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
- 4.die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
- 5.die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
- 6.Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
- 7.Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
- 8.die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
- 9.die berufsständischen Mitglieder der Zulassungs- und Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen.
(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(4) Die Berufskammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen.
(5) Die Berufskammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.