§ 81a SächsHSFG - Erweiterter Senat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Der Erweiterte Senat setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senates nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und 3 zusammen; hinzu kommt mindestens eine gleiche Anzahl von gewählten Vertretern der Gruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1. Die Anzahl und Verteilung der Sitze nach Satz 1 Halbsatz 2 auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. Für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. Der Rektor, die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Erweiterten Senat nur mit beratender Stimme an.
(2) Der Erweiterte Senat ist zuständig für die Wahl und die Abwahl des Rektors sowie für die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung.
(3) Der Rektor bereitet die Sitzungen des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).