Versionsverlauf


§ 69 LHG M-V - Umfang der Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur setzt durch Rechtsverordnung den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest. Dabei ist der unterschiedliche Zeitaufwand für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Jeder Wissenschaftlerin und jedem Wissenschaftler und jeder Künstlerin und jedem Künstler ist mindestens die Zeit für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten einzuräumen, die für eine ihren oder seinen Dienstaufgaben und den Zielen des Studiums entsprechende Qualität der Lehre erforderlich ist.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Einzelfall verpflichten kann, einen Teil der Lehrverpflichtungen an einer anderen Hochschule gleicher Art zu erbringen und an entsprechenden Prüfungen mitzuwirken, soweit dies zur Deckung des Lehrbedarfs unabweisbar ist. Die betroffenen Hochschulen und die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind vorher anzuhören.