§ 48 BbgWG - Fähren und Hafenanlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Einrichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebes von
- 1.Hafen und Umschlagplätzen sowie
- 2.Fähren mit Ausnahme auf Bundeswasserstraßen
bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Verkehr und Straßenbau als obere Verkehrsbehörde.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Häfen, Umschlagplätze und Fähren.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Unzuverlässigkeit des Unternehmers entgegenstehen.
(4) Die Unternehmer von Häfen, Umschlagstellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die obere Verkehrsbehörde kann dem Unternehmer eine Betriebspflicht auferlegen. Sie kann den Unternehmer von dieser Betriebspflicht befreien. Sie muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zumutbar ist.