§ 37g WpHG - Verbotene Finanztermingeschäfte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
- Amtliche Abkürzung
- WpHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-4
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 4b kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.
(2) 1Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. 2Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
- 2.eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
- 3.die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
- 4.Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.