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§ 27 SächsHSFG - Ordnung der Studentenschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. Die Ordnung bestimmt insbesondere

  1. 1.

    die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach § 25,

  2. 2.

    die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,

  3. 3.

    die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse,

  4. 4.

    die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,

  5. 5.

    wie die Interessen der ausländischen Studenten im Studentenrat wahrgenommen werden.

(2) Die Ordnung kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen.