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§ 14 ThürLWG - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

Nicht wahlberechtigt ist,

  1. 1.

    wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

  2. 2.

    derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

  3. 3.

    wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.