§ 43 WeinG - Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Bibliographie

Titel
Weingesetz
Redaktionelle Abkürzung
WeinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7

Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu entrichten:

  1. 1.
    von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,6647 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und
  2. 2.
    von Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken Weintrauben (ausgenommen Tafeltrauben), Traubenmaische, Traubenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von 0,6647 Euro je angefangene 100 Liter erstmals in den Handel gebrachten Traubenmostes oder Weines inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erstmals in den Handel gebrachter Weintrauben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren Zusammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeugnisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung übernehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe, falls sie dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen den Kommittenten nicht benennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann als erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vom Käufer oder Übernehmer aus dem Ausland oder über das Ausland bezogen werden und die Abgabe nicht bereits vorher zu entrichten war.