§ 40 DEÜV - Zeiten des Wehr- und Zivildienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. 2Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.

(2) 1In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. 2§ 38 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) 1Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzugeben. 2§ 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.