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§ 40b BImSchG - Verfahren bei Verkehrsverboten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Amtliche Abkürzung
BImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8

(1) 1Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes gibt Verkehrsverbote nach § 40a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen allgemein bekannt. 1Sie beginnen an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage um 6 Uhr und dauern 24 Stunden.

(2) In der Bekanntgabe nach Absatz 1 können die Teile des Landes von der Geltung des Verkehrsverbotes nach § 40a Abs. 1 ausgenommen werden, die wegen Art und Ausmaß der Emissionen der Kraftfahrzeuge nicht oder nur unwesentlich zu der erhöhten Ozonkonzentration beitragen.