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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 34b LHO - Ergänzende Vereinbarungen im Rahmen der Kreditfinanzierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten oder bestehenden Schulden dienen.