§ 58h SG - Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.
(2) 1Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.
(3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.