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§ 32 ThürFischGEinziehung des Fischereischeines

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, im Fall des § 31 Abs. 1 muss die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.