§ 32 ThürFischGEinziehung des Fischereischeines
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, im Fall des § 31 Abs. 1 muss die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.