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§ 48c BbgBesG - Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

(1) Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie kann Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A im gehobenen Dienst ein Zuschlag gewährt werden (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag). Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinn von Satz 1 dar. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 Satz 1.

(2) Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 400 Euro. Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 Prozent, nach weiteren drei Jahren um 30 Prozent des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Zuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.

(3) Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 48 gewährt.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.