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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 44 LDG - Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird, ist die Disziplinarverfügung von der sie erlassenden Behörde auf Antrag aufzuheben.

(2) Der Beamte kann gegen die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren (§ 48) durchzuführen; dies gilt nicht, wenn die Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.