§ 17a VersammlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- VersammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-4
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten, an einer solchen Veranstaltung in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen vom Verbot der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung deröffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Versammlung oder dem Aufzug ausschließen.