§ 33 BremFiG - Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 793-a-1
(1) Die Bediensteten der Fischereibehörde oder die Fischereiaufseher können von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit verlangen,
- 1.die Personalien anzugeben;
- 2.den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein vorzuweisen;
- 3.die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
In Ausübung ihres Amtes sind sie befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
(2) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.
(3) Der Bedienstete der Fischereibehörde hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Er ist befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,
- 1.die unberechtigt fischen,
- 2.die auf oder an Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischereiberechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder
- 3.die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen
zu beschlagnahmen.